Vertragspartner
Wer ist Ihr Vertragspartner?
backnangstrom GmbH & Co. KG
Schlachthofstraße 6-10
71522 Backnang
Registergericht AG Stuttgart HRA 731287
USt-IdNr. DE301441922
Geschäftsführer:
Thomas Steffen,
Matthias Uschmann
Allgemeine Bestimmungen
Für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der backnangstrom GmbH & Co. KG (backnangstrom)
Stand 1. Februar 2018
- 1. Wann kommt Ihr Stromlieferungsvertrag zustande? Wann werden Sie mit Strom beliefert? (Punkt 1 Absatz 2 gilt für Sie nur, wenn Sie von einem anderen Stromlieferanten versorgt werden).
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem backnangstrom Ihren Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 10 Werktagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage.
(2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferanten-wechsel beginnt Ihre Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt Ihnen backnangstrom mit. Kann Ihr derzeitiger Stromlieferungsvertrag nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Vertragsbestätigung, beendet werden, haben sowohl backnangstrom als auch Sie das Recht, den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.
- 2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit Ihres Vertrags? Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?
(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromlieferungsvertrag jeweils um 12 Monate, wenn weder Sie noch backnangstrom vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch backnangstrom können mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende der Laufzeit kündigen. backnangstrom stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von backnangstrom keine gesonderten Entgelte verlangt werden. backnangstrom wird einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig ermöglichen.
(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie als auch
backnangstrom den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit 2-wöchiger Frist, frühestens jedoch zum Datum Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung des Stromlieferungsvertrags auf Ihre neue Abnahmestelle bedarf der Zustimmung von backnangstrom.
(3) Wenn auf Ihren Wunsch hin anstelle Ihres grundzuständigen Messstellenbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, kann dies mit einer Veränderung des Entgelts für diese Leistung verbunden sein. In diesem Fall ist backnangstrom berechtigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im Umfang der Änderung des Entgelts für den Messstellenbetrieb anzupassen.
(4) Erhalten Sie eine neue Messeinrichtung aufgrund der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und werden backnangstrom dafür vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veränderte Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, ist backnangstrom berechtigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im Umfang der Änderung der Entgelte für den Messstellenbetrieb anzupassen. Änderungen der Preise infolge einer solchen Änderung der Entgelte werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Ändert backnangstrom die Preise, so können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. backnangstrom soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird Sie backnangstrom in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt erhalten. (6) Die Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail).
(1) backnangstrom schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber ab. backnangstrom ergreift die ihr möglichen Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Ihre Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der Beschaffenheit Ihrer Anlage.
(3) backnangstrom wird Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen Stromlieferungsvertrags decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist backnangstrom jedoch befreit, a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist, b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder c) soweit und solange backnangstrom an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung backnangstrom nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist backnangstrom von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von backnangstrom nach Punkt 11 dieser Allgemeinen Bestimmungen beruht.
(5) Hinweis von backnangstrom zur Haftung bei Versorgungsstörungen: Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegen-
über dem Netzbetreiber geltend machen, soweit es sich
um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. backnangstrom wird Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie backnangstrom bekannt sind oder in zumutbarer Weise von backnangstrom aufgeklärt werden können.
(6) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist, Ihr Energieverbrauch durch Leistungsmessung (RLM) bestimmt wird oder einer anderen Spannungsebene als Niederspannung unterliegt, können sowohl Sie als auch backnangstrom in Textform verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
(7) Der von backnangstrom gelieferte Strom wird nur für die Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt.
4. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren Strom bei backnangstrom? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst Strom erzeugen?
(1) Sie beziehen von backnangstrom Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf.
(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung) und aus erneuerbaren Energien, außerdem Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn die Stromversorgung durch backnangstrom ausfällt (sogenannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.
5. Wem müssen Sie Zutritt gestatten?
Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von backnangstrom, des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
6. Wer liest den Zählerstand ab und was müssen Sie dabei beachten?
(1) backnangstrom ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat.
(2) backnangstrom kann Ihren Zählerstand selbst ablesen oder von Ihnen verlangen, dass Sie die Ablesung vornehmen, wenn
dies zum Zweck einer Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von
backnangstrom an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird backnangstrom kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist, kann backnangstrom Ihren Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach Punkt 6 Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.
7. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?
Sie können jederzeit von backnangstrom eine Befundprüfung durch die nach dem Mess- und Eichgesetz zuständige Behörde bzw. eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie den Antrag auf Nachprüfung nicht bei backnangstrom stellen, müssen Sie backnangstrom mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von backnangstrom getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.
8. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird Ihnen der
Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt backnangstrom den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Punkt 8 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.
(1) Ihr Stromverbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Bestimmt sich der zu zahlende Verbrauchspreis pro Kilowattstunde auf Basis einer Stufeneinteilung und ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als 365 Tage, so wird die jeweilige Stufe durch eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs auf 365 Tage bestimmt. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann backnangstrom für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Punkt 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen (erweiterter Abrechnungsservice), wenn Sie diesen erweiterten Abrechnungsservice bestellen. Ein Bestellformular schicken wir Ihnen gerne zu. In diesem Fall wird Ihr Stromverbrauch entsprechend dem jeweiligen Abrechnungszeitraum erfasst. backnangstrom kann eine Abschlagszahlung verlangen, sofern der Stromverbrauch für mehrere Monate abgerechnet wird. Die Absätze 3 bis 8 gelten entsprechend. Die Entgelte für den erweiterten Abrechnungsservice können Sie den jeweils geltenden ergänzenden Bedingungen entnehmen. Die jeweils aktuelle Fassung der ergänzenden Bedingungen senden wir Ihnen gerne zu. Bitte Sie rufen uns an. Die Entgelte für den erweiterten Abrechnungsservice werden Ihnen auch während der Laufzeit einer Preisgarantie in Rechnung gestellt.
(3) Ändern sich die Bruttopreise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(4) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von
backnangstrom angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen Banküberweisung und
Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-mandat) wählen.
(5) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, wird Ihnen der Betrag unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist der Stromlieferungsvertrag beendet, erhalten Sie zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zurück.
(6) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
(7) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann backnangstrom Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann backnangstrom für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist backnangstrom die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.
(8) Gegen Ansprüche von backnangstrom können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
10. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?
(1) backnangstrom kann Vorauszahlungen verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt backnangstrom Abschlagszahlungen, so kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungsstellung zu verrechnen. backnangstrom wird Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können.
(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann backnangstrom beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
(3) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann backnangstrom in angemessener Höhe Sicherheit von Ihnen verlangen. Leisten Sie die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(4) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach erneuter Aufforderung Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann backnangstrom Ihre Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.
(5) Sie erhalten Ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
- 11. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?
(1) backnangstrom ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist backnangstrom berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. backnangstrom kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzug darf backnangstrom eine Unterbrechung unter genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung von backnangstrom mit Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) backnangstrom hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist backnangstrom die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.
(5) backnangstrom ist in den Fällen nach Punkt 11 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Punkt 11 Absatz 2 ist backnangstrom zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angekündigt wurde; Punkt 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
12. Können Sie Ihren Stromlieferungsvertrag auf Dritte übertragen?
Eine Übertragung dieses Vertrags auf einen Dritten bedarf der Zustimmung durch backnangstrom.
13. Werden Wartungsdienste angeboten?
Wartungsdienste werden nicht angeboten.
14. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten?
Ihre personenbezogenen Daten werden von backnangstrom nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
15. Welche Kommunikationswege stehen Ihnen zur Verfügung?
Die Kommunikation bezüglich der Vertragsabwicklung kann über den Postweg (Brief) oder elektronisch erfolgen. Falls Sie sich bei Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit nicht für den elektronischen Kommunikationsweg entscheiden, so gilt der Postweg als vereinbart. Wichtige Mitteilungen –insbesondere die Mitteilung über Preisänderungen, Mahnungen, Kündigung und Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen – erfolgen weiterhin auf dem Postweg.
15.1 Die elektronische Rechnung?
(1) backnangstrom ermöglicht Ihnen nach Ihrem ausdrücklichen Wunsch, Ihre Energierechnungen in einem gesonderten Portal der backnangstrom-Website abzurufen. Für den Abruf der Rechnungsdaten ist ein persönlicher Internetzugang erforderlich. Sie sind verpflichtet, stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben, deren elektronischer Briefkasten von Ihnen regelmäßig abgerufen wird. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind unverzüglich mitzuteilen. Die Bereitstellung der Rechnung erfolgt dann ausschließlich elektronisch (im Portal der backnangstrom-Website). Die Rechnungsdaten umfassen alle Positionen, die auch in einer Rechnung von backnangstrom in Papierform enthalten sind. Der Versand auf dem Postweg erfolgt erneut nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch.
(2) Sie erhalten mit dem Zeitpunkt der Abrufbarkeit der Rechnung eine Benachrichtigung per E-Mail an die von Ihnen an-
gegebene elektronische Adresse. Nicht abgerufene Rechnungen gehen am Tag nach Benachrichtigung per E-Mail über ihre Bereitstellung im Portal der backnangstrom-Website zu. Ein Ausfall der technischen Möglichkeiten zum Empfang der Benachrichtigung oder zum Abrufen sowie eine Änderung Ihrer elektronischen Adresse ist für den Zugang unerheblich.
(3) Wenn in Ihrem Vertragskonto mehrere Lieferverträge für verschiedene Produkte und Energiesparten geführt werden (z. B. Strom, Gas, Wasser), so gilt ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die elektronische Rechnung in einer der Sparten diese auch für die übrigen Lieferverträge.
15.2 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Für die elektronische Bereitstellung von Mitteilungen oder elektronischen Rechnungen haftet backnangstrom nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weiter haftet backnangstrom nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von backnangstrom aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von backnangstrom auf den Schaden, den beide Parteien bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
(3) Eine Haftung von backnangstrom für Schäden, die durch den Missbrauch des Passworts oder durch fehlerhafte Eingaben im Portal der backnangstrom-Website verursacht werden, ist ausgeschlossen.
(4) backnangstrom haftet ebenfalls nicht für die Leistung von Internet- oder Serviceprovidern.
(5) Für Datenverlust auf Ihrem PC kann backnangstrom keine Haftung übernehmen.
(6) Das Übermittlungsrisiko (z. B. Datenverlust während der Übermittlung, Verfälschung, Komplettverlust) von Erklärungen, Mitteilungen und Dokumenten trägt jede Vertragspartei selbst. Zu besonderen Maßnahmen zur Wahrung
der Datensicherheit ist backnangstrom nicht verpflichtet
(1) backnangstrom ist zu einer Änderung der Allgemeinen Bestimmungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Bestimmungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen backnangstrom unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, welche nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner von backnangstrom gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) backnangstrom wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Bestimmungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. backnangstrom wird Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändert backnangstrom die Allgemeinen Bestimmungen, so können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. backnangstrom soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
17.1 Zusammensetzung der Preise
(1) backnangstrom beliefert Sie zu den im Vertragsformular bzw. in der Preisübersicht (bei Onlineabschlüssen) genannten Preisen. Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung eines nicht elektronischen Zählers (soweit die Dienstleistung durch Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Umlage), der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Haftungsumlage) und die Umlage für abschaltbare Lasten (nach der Verordnung für abschaltbare Lasten – AbLaV).
(2) Die EEG-Umlage hat backnangstrom gemäß § 64 Absatz 3 EEG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich) in Verbindung mit § 3 AusglMechV (Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus) an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen. Die Höhe dieser EEG-Umlage wird gemäß § 64 Absatz 3 EEG in Verbindung mit § 3 AusglMechV von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf ihrer gemeinsamen Internetseite (www.netztransparenz.de) bis zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils folgende Jahr in Cent pro kWh veröffentlicht. Die KWK-Umlage ist an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlen und ergibt sich aus der Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem KWK-G (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) zur Zahlung entsprechender Aufschläge an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Höhe dieser KWK-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf ihrer gemeinsamen Internetseite (www.netztransparenz.de) im Voraus für das jeweils folgende Jahr in Cent pro kWh veröffentlicht. Die § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage ist an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen und ergibt sich aus der Verpflichtung nach § 19 Absatz 2 StromNEV (Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen). Die Höhe dieser § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf ihrer gemeinsamen Internetseite (www.netztransparenz.de) im Voraus für das jeweils folgende Jahr je Letztverbrauchergruppe in Cent pro kWh veröffentlicht. Die Offshore-Haftungs-umlage ist an die Netzbetreiber zu zahlen und ergibt sich aus der Verpflichtung nach § 17 f EnWG (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – Energiewirtschaftsgesetz). Die Höhe dieser Offshore-Haftungsumlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf ihrer gemeinsamen Internetseite (www.netztransparenz.de) im Voraus für das jeweils folgende Jahr je Letztverbrauchergruppe in Cent pro kWh veröffentlicht. Die Umlage für abschaltbare Lasten ist an die Netzbetreiber zu zahlen und ergibt sich aus der Verordnung für abschaltbare Lasten (AbLaV). Die Höhe dieser Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf ihrer gemeinsamen Internetseite (www.netztransparenz.de) im Voraus für das jeweils folgende Jahr in Cent pro kWh veröffentlicht.
(3) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife von backnangstrom erhalten Sie unter der Servicenummer von backnangstrom.
17.2 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer abgeschlossenen Preisgarantie
17.2.1 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer Netto-Preisgarantie (genannt Netto-Preisgarantie) Wenn Ihr Stromlieferungsvertrag eine Netto-Preisgarantie vorsieht, gilt:
(1) Während der gesamten Vertragslaufzeit, also auch während der Geltungsdauer der Netto-Preisgarantie, gelten in Bezug auf Preisänderungen die nachfolgenden Absätze.
(2) backnangstrom ist berechtigt und verpflichtet, die Preise im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Änderungen der Umsatzsteuer anzupassen. Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer. Im Falle einer Änderung der Preise werden Sie rechtzeitig in Textform durch backnangstrom informiert. Der Vertrag kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung nach Maßgabe von Punkt 17.5 gekündigt werden.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen (z. B. eine neue Umlage nach § 14 a EnWG oder im Zusammenhang mit dem CO₂-Emissions-handel) wirksam werden, gilt Punkt 17.2.1 Absatz 2 auch während der Netto-Preisgarantie entsprechend.
17.2.2 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer eingeschränkten Preisgarantie Wenn Ihr Stromlieferungsvertrag eine eingeschränkte Preisgarantie vorsieht, gilt:
(1) Während der gesamten Vertragslaufzeit, also auch während der Geltungsdauer der eingeschränkten Preisgarantie, gelten in Bezug auf Preisänderungen die nachfolgenden Absätze.
(2) backnangstrom ist berechtigt und verpflichtet, die Preise im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Änderungen der EEG-Umlage anzupassen. Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der KWK-, § 19 Absatz 2 StromNEV-, der Offshore-Haftungsumlage sowie der Umlage für abschaltbare Lasten. Diese Preisänderungen werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die von backnangstrom mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung vorgenommen werden muss. backnangstrom wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise nach Maßgabe von Punkt 17.5 gekündigt werden.
(3) backnangstrom ist berechtigt und verpflichtet, die Preise im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Änderungen der Umsatzsteuer anzupassen. Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer. Im Falle einer Änderung der Preise werden Sie rechtzeitig in Textform durch die backnangstrom informiert. Der Vertrag kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung nach Maßgabe von Punkt 17.5 gekündigt werden.
(4) Falls nach Vertragsschluss weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen (z. B. eine neue Umlage nach § 14 a EnWG oder im Zusammenhang mit dem CO₂-Emissions-handel) wirksam werden, gilt Punkt 17.2.2 Absatz 3 auch während der eingeschränkten Preisgarantie entsprechend.
17.2.3 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer Brutto-Preisgarantie (genannt Preisgarantie) Wenn Ihr Stromlieferungsvertrag eine Preisgarantie vorsieht, gilt:
Eine Preisänderung während der Geltungsdauer der Preisgarantie ist ausgeschlossen.
Zum Ablauf der Preisgarantie ist backnangstrom berechtigt und verpflichtet, die Preise anzupassen. Maßgeblich ist dabei die zwischenzeitlich eingetretene Kostenentwicklung. Hierzu wird die Kostensituation, die dem Preisstand bei Abschluss Ihres Vertrages zugrunde lag, mit der aktuellen, nach Auslaufen der Preisgarantie herrschenden Kostensituation verglichen. Punkt 17.4 der Allgemeinen Bestimmungen gilt sinngemäß. Im Falle einer Änderung der Preise wird backnangstrom mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Preisgarantie eine briefliche Mitteilung mit den dann geltenden Preisen an den Kunden versenden. Im Falle einer Änderung der Preise kann der Vertrag nach Maßgabe von Punkt 17.5 gekündigt werden.
(1) Preisänderungen durch backnangstrom erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. backnangstrom ist dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist backnangstrom verpflichtet, Kostensteigerungen in die Ermittlung der Preisänderung nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen einzubeziehen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. backnangstrom hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist backnangstrom verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. backnangstrom nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
(2) Änderungen der Preise gemäß Punkt 17.4 Absatz 1 werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. backnangstrom wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) Der Punkt 17.2 „Preisänderungen während der Geltungsdauer einer abgeschlossenen Preisgarantie“ bleibt unberührt.
(4) Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise nach Maßgabe von Punkt 17.5 gekündigt werden.
17.5 Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung
Ändert backnangstrom die Preise, so können Sie bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. backnangstrom soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird Sie backnangstrom in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.
- 17.6 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Bruttopreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Ergänzende Informationen
backnangstrom GmbH & Co. KG, Schlachthofstraße 6-10, 71522 Backnang, Registergericht AG Stuttgart HRA 731287, USt-IdNr. DE301441922
Geschäftsführer: Thomas Steffen, Matthias Uschmann
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Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
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Telefon (Mo - Fr 9:00 - 12:00 Uhr): | 030 22480 |
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Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111 a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
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Telefon: | 030 27 57 240-0 |
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backnangstrom ist berechtigt, vor Vertragsschluss oder während des laufenden Vertrages zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses auf der Basis anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren, Werte zu erheben und zu verwenden, die Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten zukünftigen Verhaltens des Kunden, z. B. den Zahlungsausfall, geben können (sog. „Scoringverfahren“). Zu diesem Zweck übermittelt backnangstrom die dafür erforderlichen Kundendaten an folgende Wirtschaftsauskunfteien, die die Wahrscheinlichkeitswerte (auch unter Verwendung von Anschriftendaten) berechnen: Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden.
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