22. November 2018

Preisgarantie beim Strom

Der Strompreis ist „garantiert“? Was heißt das eigentlich?

Mit Garantie verbinden wir Sicherheit und Schutz. Im Fall von Preisen verbinden wir damit einen Schutz vor Preisänderungen. Aber ist dem wirklich so? backnangstrom möchte auch hier fair sein und Transparenz schaffen. Am Strommarkt tummeln sich viele Garantien, aber nur die wenigsten Kunden wissen, was sich dahinter verbirgt. Einschränkungen bei den Preisgarantien sind meistens zulässig, aber werden in den wenigsten Fällen transparent kommuniziert oder deren Funktionsweise nur in den AGB dargestellt. Also, Augen auf, da es sonst teuer werden könnte.

 

Die Preisgarantie bzw. volle Preisgarantie

Wirbt ein Versorger ausschließlich mit dem Begriff Preisgarantie, dann bedeutet das in der Regel, dass alle Preisbestandteile des Strompreises umfasst sind. Die Preisgarantie gilt auch für die Kosten Dritter, wie zum Beispiel für die Netzentgelte oder hoheitliche Abgaben, Umlagen und Steuern. Eine Preisgarantie ohne Einschränkungen schließt jede Preisänderung bis zum Ende der Preisgarantiezeit ausnahmelos aus. backnangstrom bietet derzeit diese Preisgarantie seinen Kunden an - mindestens bis zum 31.12.2019 und unabhängig davon ob man Neukunde werden möchte oder bereits Kunde ist.

 

Die eingeschränkte Preisgarantie

Diese Preisgarantieart ist weit verbreitet, aber diese Preisgarantie ist wie der Name schon sagt, eingeschränkt. Aber was bedeutet das? Hier wird in der Regel weniger als 50 % des Strompreises garantiert. Der Strompreis setzt sich aus vielen einzelnen Kostenkomponenten wie Umlagen, Abgaben, Steuern, Kosten Dritter für die Netznutzung und die Zähler sowie den Kosten des Lieferanten für Beschaffung, Vertrieb und Service zusammen. Bei der eingeschränkten Preisgarantie werden im Regelfall nur die Kosten der Netznutzung und des Vertriebs garantiert. Diese machen jedoch inzwischen weniger als 50 % des Strompreises aus. D. h. als Versorger kann man die alljährlichen Abgaben- und Umlagenänderungen zum 1.1. an die Kunden weitergeben.

 

Die „Versorger“-Preisgarantie

Bei einer „Versorger“-Preisgarantie denken sich Versorger eigene Preisgarantiearten aus. Bei der Namensgebung wird der Name des Versorgers mit dem Wort Preisgarantie verknüpft. Hier gilt ganz besonders Augen auf. Oftmals werden „blumige“ Versprechen gemacht, die leider zum Nachteil des Kunden sind. Im Regelfall verbirgt sich hinter dieser Preisgarantieart auch eine eingeschränkte Preisgarantie. Oftmals werden diese Klauseln noch mit unzulässigen Klauseln garniert. Zum Beispiel, dass die Kunden während der „Versorger“-Preisgarantie nicht über die Umlagen- und Abgabenänderungen informiert werden. Diese werden dann dem Kunden stillschweigend untergeschoben, ohne dass dieser auch kündigen kann.

 

Die Energiepreisgarantie

Die Energiepreisgarantie ist ähnlich vergleichbar wie die eingeschränkte Preisgarantie. Hier kommt jedoch noch hinzu, dass während der Preisgarantiezeit auch noch die Kostenänderungen des Netzbetreibers direkt an den Kunden weitergegeben werden können. D. h., dass im Regelfall nur noch weniger als 25 % vom Strompreis garantiert werden. Die Energiepreisgarantie wird im Wesentlichen nur bei Gewerbe- und Industriekunden verwendet.

 

Die Netto-Preisgarantie

Bei dieser Preisgarantieart werden alle Preisbestandteile bis auf die Stromsteuer (2,05 ct je Kilowattstunde) und die Höhe der Umsatzsteuer (derzeit 19 % auf alle Preisbestandteile) garantiert. Solange die Netto-Preisgarantie läuft (Geltungsdauer), können diese Steueränderungen nicht weitergegeben werden.

 

Negativbeispiel aus der Praxis „Superfairpreisgarantie“

Ein besonders negatives Beispiel für eine Preisgarantie wird derzeit unter dem Namen „Superfairpreisgarantie“ angeboten. Hier wird dem Kunden eigentlich nichts garantiert, außer den lieferanteneigenen Kosten für Vertrieb und Abrechnung. Das ist aus unserer Sicht ein Witz. Von solchen Angeboten kann man nur dringend abraten, weil hier nicht der Kunde geschützt wird. Diese Art der Garantie ist aus unserer Sicht nichts wert. Aber lest selbst: Solange Sie „Strom“ im [gelöschter Versorgername] Superfair-Tarif beziehen, gilt die Superfairpreisgarantie. Während dieser Preisgarantie wird [gelöschter Versorgername] keine Preisanpassung vornehmen. Die Superfairpreisgarantie umfasst Vertriebs- und Abrechnungskosten. Ausgenommen von der Superfairpreisgarantie sind Anpassungen der [gelöschter Versorgername]-Beschaffungskosten für Strom, sowie Anpassungen des von [gelöschter Versorgername] nicht beeinflussbaren Teil des Strompreises, soweit er Netzentgelte und Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, Steuern, Abgaben und Umlagen erfasst sowie bei etwaiger Einführung neuer Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlich veranlassten, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung oder den Verbrauch elektrischer Energie betreffende Belastungen. Das Angebot gilt nur für Neukunden.

Weiterführende Infos zu den Preisbestandteilen und Quellen:

https://www.bdew.de/media/documents/1805018_BDEW-Strompreisanalyse-Mai-2018.pdf